Es müßte dann dem Beschwerdeführer in einem Belehrungsschreiben mitgeteilt werden, daß man in Karlsruhe dazu neigt, sich dem Spruch des Landesverfassungsgerichts anzuschließen, und deshalb die Rücknahme der Verfassungsbeschwerde empfiehlt.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)