Benutzungsberechtigter

  1. Im Gegenteil verlangt es gerade die Festlegung mehrerer Benutzungsberechtigter auf eine Person und erklärt die Übertragbarkeit und damit auch die Veräußerungsmöglichkeit innerhalb dieses Personenkreises ausdrücklich für zulässig. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)