Benutzungszweck

  1. Damit ist ausgeschlossen, daß der ruhende Verkehr als eine Verkehrsart oder als ein Benutzungszweck der öffentlichen Straße angesehen wird, der einer rechtlichen Ordnung durch die Widmung und damit durch die Widmungsbehörde unterliegt. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)