Von dieser Stillhalte- oder Schutzklausel nicht beeinträchtigt werden hingegen Aktivitäten der Staatsanwaltschaft, die im Zusammenhang mit der Millionenentnahme bereits einen Beobachtungsvorgang angelegt hat.
( Quelle: Berliner Zeitung vom 20.11.2002)
Die Potsdamer Staatsanwaltschaft habe hierzu einen "Beobachtungsvorgang" angelegt.
( Quelle: Berliner Zeitung 1998)