Überdies ist entgegen der Ansicht des BerGer. die Mithaftung der Gemeinschuldnerin für die Schulden der F-GmbH eigenkapitalartig ausgestaltet.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Die Pflichtverletzung sieht das BerGer. darin, daß die auf den Banderolen der Teedosen aufgedruckten Warnhinweise keine Hinweise über die Folgen eines Fehlgebrauchs des Tees enthielten.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Das BerGer. hat in dem genannten Punkt über etwas entschieden (Nichtrückforderbarkeit von 456,19 DM), was gar nicht mehr zur Entscheidung des BerGer. gestellt war.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Das BerGer. hat in dem genannten Punkt über etwas entschieden (Nichtrückforderbarkeit von 456,19 DM), was gar nicht mehr zur Entscheidung des BerGer. gestellt war.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Wie das BerGer. weiterhin zutreffend ausführt, erwartet ein Verbraucher, daß eine Sprudelwasserflasche keine Beschädigungen hat, auch keine Haar- und Mikrorisse, die zu einer Explosion der Flasche führen.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Das BerGer. hat dagegen - soweit es den Vertrag für abänderungsbedürftig angesehen hat - auf eine ergänzende Auslegung des Wirtschaftsvertrages abgestellt.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Das BerGer. hat nicht verkannt, daß nach dem Gutachten des Sachverständigen das Übernähen von Fisteln, wenn sie schon einige Zeit bestehen, fast ausnahmslos zum Scheitern verurteilt ist.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Vielmehr reicht, wie ersichtlich auch das BerGer. annimmt, die Freude des geistig Behinderten über kontakterhaltende Besuche des Ehegatten als Indiz dafür aus, daß ihm der nach seinem Zustand noch mögliche Rest ehelichen Empfindens geblieben ist.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Zutreffend geht das BerGer. davon aus, daß der Kl. für den behaupteten Ursachenzusammenhang zwischen der Karieserkrankung und dem "Dauernuckeln" der Teeprodukte der Bekl. beweispflichtig ist.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Hinsichtlich des Kapitalerhöhungsbetrages von 320000 DM führte das Rechtsmittel zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das BerGer.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)