I. Das BerGer. hat rechtsfehlerfrei angenommen, die Möglichkeit, die Kl. an ihrem bisherigen Arbeitsplatz weitzubeschäftigen, sei durch dringende betriebliche Erfordernisse (§ 1 II 1 KSchG) weggefallen.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Die am 7. 8. 1986 geschlossene Vereinbarung, die das BerGer. in Übereinstimmung mit beiden Parteien zu Recht als wirksamen Vorvertrag angesehen hat, enthielt eine Regelung der Kautionsfrage nicht und brauchte sie auch nicht zu enthalten.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Nach dem vorliegenden Sachverhalt kommt weder der Mißbrauchstatbestand - auf welchen allein das BerGer. abgehoben hat - noch der Treubruchstatbestand in Betracht.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Das BerGer. habe unberücksichtigt gelassen, daß einem Faktorenausschluß ein wesentlich höherer Beweiswert zukomme als dem Ergebnis biostatistischer Berechnungen, die nur eine Wahrscheinlichkeitsaussage über die Vaterschaft erlaubten.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Eine solche Verpflichtung scheitert schon daran, daß das BerGer. entsprechende Einzelkenntnisse des W nicht festgestellt hat.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Auch insoweit trägt die widersprüchliche Begründung des BerGer. zur Unvertretbarkeit des Filtereinbaus nicht, was auch die Revisionserwiderung einräumt.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Hiermit hat das BerGer. entgegen der Annahme der Rev. den Erfindungsgedanken des Gebrauchsmusters richtig und erschöpfend erfaßt.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Das BerGer. hat zutreffend erkannt, daß es ein wesentliches Indiz für die Brandtstiftung durch die Eheleute B wäre, wenn diese in Kenntnis des bereits ausgebrochenen Brandes versucht hätten, das Grundstück zu verlassen.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)