Danach ist die Beratung im Schwangerschaftskonflikt - und die damit verbundene Beratungsbescheinigung - Voraussetzung dafür, daß eine Abtreibung ohne strafrechtliche Folgen bleibt.
( Quelle: Welt 1997)
In der Begründung dazu heißt es, wenn die Mitteilung der Gründe unterbleibe, habe keine Konfliktberatung stattgefunden mit der Folge, 'daß dann auch die Beratungsbescheinigung nicht erteilt werden darf'.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1996)