Beratungsteilnahme

  1. Die Ast. zu 2 gehört überdies dem Ausschuß als stellvertretendes Mitglied an; das schließt ein Recht zur Sitzungs- und Beratungsteilnahme auch an nichtöffentlichen Sitzungen ein (§ 5 S. 1, 3). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)