Müller kritisierte vor allem das im Paragraphen 219 des Strafgesetzbuches nun formulierte Beratungsziel, das fast wörtlich aus dem CDU/CSU-Entwurf und dem Bundesverfassungsgerichtsurteil übernommen wurde.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1995)
Das Beratungsziel ist nicht anders formuliert, die Zwangsfortbildung für die sozialberatenden und für die indikationsstellenden Ärzte ist nach wie vor vorgesehen.
( Quelle: TAZ 1988)