Dabei hat es allerdings aufgrund der im einstweiligen Verfahren allein gebotenen und möglichen summarischen Prüfung eine Verletzung des laufbahnrechtlichen Gebotes der Bestenauslese (§ 3 I BerlLaufbG) zum Nachteil des Ast. zu Recht verneint.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)