Mit dieser Gesetzesverschärfung dürften künftig auch Berufsgeheimnisträger wie Ärzte, Rechtsanwälte oder Journalisten in Redaktionsräumen oder Privatwohnungen technisch überwacht werden.
( Quelle: Die Welt Online vom 20.09.2002)
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries wird den so genannten Großen Lauschangriff nun doch nicht auf Berufsgeheimnisträger wie Ärzte, Anwälte, Priester oder Journalisten ausweiten.
( Quelle: Tagesschau Online vom 10.09.2004)
War das Caroline-Urteil vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte angeregt worden, so wäre eine Ausweitung des Lauschangriffs auf Berufsgeheimnisträger dem Auftrag des Bundesverfassungsgerichts vom März diesen Jahres geradezu entgegengelaufen.
( Quelle: Die Zeit (38/2004))
Danach sollen Berufsgeheimnisträger über Ausnahmeregelungen in die Überwachung mit einbezogen werden.
( Quelle: Die Welt Online vom 01.09.2004)
Ob aber auch Berufsgeheimnisträger wie Seelsorger, Rechtsanwälte, Ärzte und Journalisten in die Regelung zur Telefonüberwachung mit einbezogen werden, wäre noch nicht geklärt, wie Innensenator Udo Nagel am Dienstag betonte.
( Quelle: Die Welt Online vom 01.09.2004)
Wenn alle Berufsgeheimnisträger gleichbehandelt werden sollten, sei ein Wegfall jeglicher Abhörverbote der einzig vernünftige Weg, sagte der CDU-Politiker zu den am Montag beginnenden Verhandlungen im Vermittlungsausschuß.
( Quelle: Berliner Zeitung 1998)
Ausnahmen von der Pflicht zur Veröffentlichung soll es nur für den Bereich der "Berufsgeheimnisträger" wie etwa Ärzte oder Anwälte geben.
( Quelle: Die Welt vom 25.01.2005)
Vom Großen Lauschangriff waren nach Angaben des Bundesjustizministerium von 1998 bis 2002 im Zuge von rund 120 angeordneten Abhörmaßnahmen etwas mehr als 280 Menschen betroffen - darunter keine Berufsgeheimnisträger.
( Quelle: Die Welt Online vom 10.07.2004)
Knackpunkte sind die Lauschangriffe auf Berufsgeheimnisträger und Unverdächtige sowie die Höhe der Eingriffsschwelle.
( Quelle: Neues Deutschland vom 04.11.2002)
Videoüberwachung wäre nach dem Entwurf nur an Kriminalitätsbrennpunkten zulässig, und bei der akustischen Wohnraumüberwachung zur Gefahrenabwehr sollen die Berufsgeheimnisträger ausgeschlossen werden.
( Quelle: Die Welt Online vom 02.11.2004)