Berufspflichtenkatalog

  1. Da mit der Auflösung der Kollegien und darüber hinaus durch die zahlreichen Neuzulassungen von Rechtsanwälten der Berufspflichtenkatalog (7) keine rechtlich verbindliche Wirkung mehr besitzt, ergab sich ebenfalls eine derartige Notwendigkeit. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)