Da mit der Auflösung der Kollegien und darüber hinaus durch die zahlreichen Neuzulassungen von Rechtsanwälten der Berufspflichtenkatalog (7) keine rechtlich verbindliche Wirkung mehr besitzt, ergab sich ebenfalls eine derartige Notwendigkeit.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)