Die Staatsanwaltschaft nahms hin und ließ die 14tägige Berufungsfrist verstreichen.
( Quelle: TAZ 1988)
Hätte eine solche Anordnung bestanden und wäre sie beachtet worden, wäre der Irrtum der Fristensachbearbeitern, bei dem Ast. sei nur eine einzige Berufungsfrist zu wahren, ausgeschlossen gewesen.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Die Berufungsfrist verstrich, ohne daß Rechtsmittel eingelegt wurden, wie das Gericht bestätigte.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1995)