In der Berufungsschrift lautet die Parteienbezeichnung wie folgt:
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Die Berufungsschrift wies Gysi, der darüber nicht den Beruf verlor, als guten Anwalt aus.
( Quelle: Berliner Zeitung 1996)
Insoweit habe das Berufungsgericht, nachdem die Verantwortlichkeit des Kl. für den Schaden erneut in der Berufungsschrift hervorgehoben worden sei, den Kl. zur Erklärung und zum Nachweis der korrekten Kalkulationserstellung auffordern müssen.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)