Dem Erfordernis der "Kausalität", das für den Bereich der echten Beschäftigungsverbote zweifellos sinnvoll ist, darf im Bereich der bloß büromäßigen Vorgänge der Entlohnungsberechnung nicht dieselbe strikte Erheblichkeit wie dort beigelegt werden.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)