Sein Hauptinhalt besteht gem. § 2 I BeschSG in der Pflicht jedes Arbeitgebers und Dienstvorgesetzten zum Schutz der Beschäftigten vor jeglicher sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz, wozu auch präventive Maßnahmen zählen.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)