Beschleunigungszweck

  1. Letzterer Meinung soll der Vorzug gegeben werden, da kein Grund ersichtlich ist, weshalb der Beschleunigungszweck des § 638 BGB bei entfernteren Schäden ganz unberücksichtigt bleiben soll. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)