Die Untätigkeit der Ast. beruht nicht auf einer unberechtigten Weigerung der Eigentümergemeinschaft, angebotene Verwalterdienste anzunehmen, sondern ist durch eine im Beschlußanfechtungsverfahren ergangene gerichtliche einstweilige Anordnung bedingt.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)