In welchem Abstammungsverhältnis die Parteien jenes Rechtsstreits standen, läßt sich den Beschlußgründen nicht entnehmen.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Das vorgelegte Beweismaterial lasse den Schluß zu, daß "die gegen die Verbotsverfügungen erhobenen Anfechtungsklagen voraussichtlich keinen Erfolg versprechen", heißt es in den Beschlußgründen.
( Quelle: TAZ 1993)