Bei den Tatbeständen handele es sich meist um Äußerungstatbestände, etwa das Beschmieren von Einrichtungen mit rechten Zeichen und Parolen, das Grölen von nazistischen Liedern und Grußformeln.
( Quelle: Berliner Zeitung vom 14.03.2001)
Das Kammergericht hatte erstmals entschieden, daß das Beschmieren von Häuserwänden oder Eisenbahnbrücken nicht generell als Sachbeschädigung zu werten ist.
( Quelle: Berliner Zeitung 1998)
Kein Ärger, kein Randalieren, kein Beschmieren.
( Quelle: Tagesspiegel 1999)
Die Verstöße gegen das Verbotsgesetz reichten vom Beschmieren von Gebäuden mit Hakenkreuzen bis zur Gründung einer rechtsextremen Organisation, sagte der Beamte.
( Quelle: Berliner Zeitung 2000)