Insoweit hat die Rechtsbeschwerde recht, soweit sie ausführt, das BeschwGer. habe nicht offenlassen dürfen, ob die Versicherungsleistung dem hofgebundenen Vermögen zuzurechnen ist.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Hier kann es nicht Aufgabe des BeschwGer. sein, ermessensgemäße Verfahrensgestaltung korrigieren zu wollen nach eigenen Vorstellungen.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Denn der nach § 98 I StPO zuständige Richter ist regelmäßig sachverhaltsnäher als das BeschwGer.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)