Die Voraussetzungen für eine persönliche Anhörung des Kindes gem. § 50b FGG, das im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung erst zwei Jahre alt war, konnte das LGverneinen.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Kaufmann kündigte an, er werde gegen diese Beschwerdeentscheidung die zuständige Disziplinarkammer anrufen.
( Quelle: Frankfurter Rundschau 1993)