Mit Recht ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, daß der Antrag vom 12. 7. 1988 ein zulässiges Wahlanfechtungsbegehren enthielt.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
In Analogie höchstrichterlicher Urteile, so Zenke, könne das Beschwerdegericht bei Gewährung nachträglichen Gehörs sogar gar nicht anders entscheiden, als die zuvor verfahrensfehlerhaft zustande gekommene Ministererlaubnis aufzuheben.
( Quelle: Die Welt Online vom 17.08.2002)