Beschäftigungsort

  1. Als Zweitwohnung am Beschäftigungsort kommt jede Unterkunft in Betracht, eine Eigentums- oder Mietwohnung, ein möbliertes Zimmer oder ein Hotelzimmer. ( Quelle: Berliner Zeitung vom 03.07.2001)
  2. Seit 1996 können alle gesetzlich Krankenversicherten an ihrem Wohn- oder Beschäftigungsort zwischen der AOK und den Ersatzkassen wählen. ( Quelle: Berliner Zeitung 1997)
  3. Eine Arbeit darf nicht allein deswegen abgelehnt werden, weil sie nicht dem früheren Beruf oder der Ausbildung entspricht, weil der Beschäftigungsort weiter entfernt ist als der frühere oder die Bedingungen ungünstiger sind als bei der letzten Tätigkeit. ( Quelle: Tagesspiegel vom 07.02.2005)