Dabei sind die mit der Vergleichsbestätigung eintretenden Bestandswirkungen im Verhältnis zum Vergleichsgläubiger endgültig; sie gelten über das Vergleichsverfahren hinaus (Bley/Mohrbutter, aaO, § 82 Rz. 3; Blomeyer, BB 1968, 1461).
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)