Bestandswirkungen

  1. Dabei sind die mit der Vergleichsbestätigung eintretenden Bestandswirkungen im Verhältnis zum Vergleichsgläubiger endgültig; sie gelten über das Vergleichsverfahren hinaus (Bley/Mohrbutter, aaO, § 82 Rz. 3; Blomeyer, BB 1968, 1461). ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)