Nach den dazu vom BVerfG aufgestellten Kriterien muß eine Zuständigkeitsregelung von vornherein (Vorauswirkungsprinzip) und so eindeutig und genau wie möglich (Bestimmtheitsgrundsatz) festlegen, welcher Spruchkörper oder Richter zuständig ist.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)