Bestimmtheitsmaßstab

  1. Der Bestimmtheitsmaßstab für das freiheitsbeschränkende Gesetz (Art. 2 II, 104 I GG) ist dem allgemeinen rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot aus Art. 20 III GG zu entnehmen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)