Betäubungsmittelhandels

  1. Hieran ändert nichts, daß der Angekl. die Waffe nicht für Zwecke des Betäubungsmittelhandels einsetzen wollte. Er schmuggelte sie - genau wie das Heroin - bewußt über die Grenze; das genügt. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)