BetrAVG

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  1. Der Kl. hat die Auffassung vertreten, die Anrechnung seiner Bezüge nach dem RegelungsG sei nach § 5 Abs. 2 BetrAVG unzulässig und auch in der RuhelohnO der Bekl. nicht vorgesehen. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  2. Mit Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes, welches auch das geänderte Betriebsrentengesetz (BetrAVG) enthält, entfällt ab Januar 1999 die Anpassungsverpflichtung des Arbeitgebers bei Direktversicherungen und Pensionskassen. ( Quelle: Tagesspiegel 1998)
  3. In dieser Beschränkung auf Versorgungsansprüche, die durch eine Fremdtätigkeit verdient worden sind, kommt über die rechtl. Konstruktion hinaus der schon vermerkte Grundcharakter des BetrAVG als eines Arbeitnehmerschutzgesetzes zum Ausdruck. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  4. Auch diese Form der betrieblichen Altersversorgung ist nach § 7 Abs 2 Satz 1 Nr 2 BetrAVG insolvenzgeschützt. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  5. Senats, wenn auch an der vorliegenden Entscheidung nicht beteiligt, in einem neuen Aufsatz die Zuständigkeit des Betriebsrates für die Anpassungsüberprüfung gem. § 16 BetrAVG bejaht (NJW 1978, 2081). ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  6. Die Insolvenzsicherung nach § 7 BetrAVG ist aber - wie auch der BGH nicht verkennt - nicht geschaffen worden, um eine Lockerung der ArbGebHaftung zu ermöglichen. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  7. Das BetrAVG enthält in § 5 Abs. 1 ein Auszehrungsverbot, das es dem Arbeitgeber verbietet, nach Eintritt des Versorgungsfalles und nach Festsetzung der betriebl. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  8. Jedoch kann der PSV gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 BetrAVG auch ohne Vorliegen eines rechtskr. Urt. dann die Leistung gegenüber dem Versorgungsempfänger übernehmen, wenn er die Kürzungsvoraussetzungen für gegeben erachtet. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  9. Widerspruch zum materiellzweckhaften Grundanliegen des ganzen BetrAVG, die Vertragsfreiheit durch sozial-rechtl. Auflagen einzugrenzen. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  10. Vor der Zahlung des Insolvenzbeitrages muß das Unternehmen Meldepflichten gegenüber dem PSVaG erfüllen (§ 11 Abs. 1 und 2 BetrAVG). ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
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