Er habe gegen das Widerrufsverbot des § 1 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG verstoßen.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Ist aber die Vorschrift des § 7 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG zwingend, so kann der Träger der Insolvenzsicherung grundsätzl. auch die Anerkennung von rentensteigernden Vordienstzeiten durch den letzten Arbeitgeber ablehnen.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
In den übrigen Sicherungsfällen erfolgt der Forderungsübergang, wenn der Träger der Insolvenzsicherung dem Berechtigten die ihm zustehenden Ansprüche mitteilt (§ 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG).
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)