Mit dem Außerkrafttreten der BetrKostUV ist auch die einmalig mögliche Änderung des Umlagemaßstabes nach § 2 III BetrKostUV entfallen.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Mit dem Außerkrafttreten der BetrKostUV ist auch die einmalig mögliche Änderung des Umlagemaßstabes nach § 2 III BetrKostUV entfallen.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)