BetrKostUV

  1. Mit dem Außerkrafttreten der BetrKostUV ist auch die einmalig mögliche Änderung des Umlagemaßstabes nach § 2 III BetrKostUV entfallen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. Mit dem Außerkrafttreten der BetrKostUV ist auch die einmalig mögliche Änderung des Umlagemaßstabes nach § 2 III BetrKostUV entfallen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)