Bei dem Schwesterunternehmen B. müßte, sobald die Produktions- oder Vertriebstätigkeit dort eigenen Betriebscharakter annimmt, ein neuer BetrR und weiter ein GesamtbetrR errichtet werden.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Bewegt sich der ArbGeb. innerhalb der Grenzen seiner Gläubigerbefugnisse, bedarf es auf der formellen Seite jedenfalls nicht der Mitbestimmung des BetrR nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
I. 1. Die Entscheidung verdeutlicht, daß zu einer wirksamen Anhörung des BetrR zwar mehr gehört als die bloße Mitteilung von KündGründen; eine vollständige Überprüfung der KündEntscheidung ist mit ihr aber auch nicht verbunden.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)