BetrR

  1. Bei dem Schwesterunternehmen B. müßte, sobald die Produktions- oder Vertriebstätigkeit dort eigenen Betriebscharakter annimmt, ein neuer BetrR und weiter ein GesamtbetrR errichtet werden. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  2. Bewegt sich der ArbGeb. innerhalb der Grenzen seiner Gläubigerbefugnisse, bedarf es auf der formellen Seite jedenfalls nicht der Mitbestimmung des BetrR nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  3. I. 1. Die Entscheidung verdeutlicht, daß zu einer wirksamen Anhörung des BetrR zwar mehr gehört als die bloße Mitteilung von KündGründen; eine vollständige Überprüfung der KündEntscheidung ist mit ihr aber auch nicht verbunden. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)