BetrVG

  1. In einer Unterschriftenaktion hatte die Belegschaft zwar eine Betriebsversammung nach § 43 Abs. 3 BetrVG gefordert. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  2. AG Mannheim BetrVG 1972 § 99; BetrVG 1952 § 61 Wenn der Betriebsrat einen Widerspruch gegen eine Versetzung nur formalhaft begründet, so gilt die Zustimmung zur Versetzung als erteilt. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  3. AG Mannheim BetrVG 1972 § 99; BetrVG 1952 § 61 Wenn der Betriebsrat einen Widerspruch gegen eine Versetzung nur formalhaft begründet, so gilt die Zustimmung zur Versetzung als erteilt. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  4. Bewegt sich der ArbGeb. innerhalb der Grenzen seiner Gläubigerbefugnisse, bedarf es auf der formellen Seite jedenfalls nicht der Mitbestimmung des BetrR nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  5. Die damit fehlerhafte Terminsangabe durch den Wahlvorstand führt gemäß § 19 Abs. 1 BetrVG zur Anfechtbarkeit der Wahl. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  6. Über das Verhältnis von Abfindungsansprüchen aus Sozialplänen zu den übrigen Konkursforderungen vgl. BAG AP Nr. 16 zu § 76 BetrVG 1972-[zu II 4b der Gründe]. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  7. Sollten der Tarifvorbehalt des § 77 Abs. 3 BetrVG und der im Eingangshalbsatz des § 87 Abs. 1 BetrVG festgelegte Tarifvorrang denselben Zweck erfüllen, so hätte der Gesetzgeber eine in sich widersprüchl. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  8. Sollten der Tarifvorbehalt des § 77 Abs. 3 BetrVG und der im Eingangshalbsatz des § 87 Abs. 1 BetrVG festgelegte Tarifvorrang denselben Zweck erfüllen, so hätte der Gesetzgeber eine in sich widersprüchl. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  9. Angelegenheiten i. S. von § 106 Abs. 3 BetrVG sollen in einem frühen Stadium mit einem sachverständigen Gremium beraten werden, bevor es in den Betrieben zu beteiligungspflichtigen Maßnahmen kommt. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  10. BetrVG §§ 56 Wohlfahrtseinrichtungen , 59; TVG § 4 Günstigkeitsprinzip, Effektivklausel 1. Betriebsordnungen aus der Zeit des aufgehobenen AOG können grundsätzlich vom Arbeitgeber wie vom Betriebsrat jederzeit gekündigt werden. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)