BetrVG

  1. Sie hat aber mit ihm keine Verhandlungen aufgenommen mit dem Ziel, einen gemäß § 112 Abs. 1 BetrVG schriftl. niederzulegenden von beiden Seiten zu unterzeichnenden Interessenausgleich über die beabsichtigte Personalreduzierung zu erreichen. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  2. A. Arbeitgeber und Betriebsrat streiten über Mitbestimmungsrechte nach § 99 BetrVG bei der Einstellung von Maskenbildnern und Chefmaskenbildnern. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  3. Leitungsapparat diese Aufgabe wahrgenommen, ist regelmäßig vom Vorliegen eines Betriebs i. S. des BetrVG auszugehen; werden diese Aufgaben in getrennten selbständigen Leitungsapparaten erfüllt, ist regelmäßig von mehreren Betrieben auszugehen. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  4. Vielmehr haben nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG Arbeitgeber und Betriebsrat festzustellen, ob Arbeiten mit Belastungen in nennenswertem Maße vorliegen, und gegebenenfalls Lästigkeitsgruppen aufzustellen. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  5. Senat aber schon in BAG 22, 360 = AP Nr. 13 zu § 81 BetrVG jedenfalls insoweit aufgegeben, als die Vielfalt des Verlagsprogramms als solche noch nicht tendenzschädl. sein soll. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  6. Lösung, mithin eine paritätische Besetzung des zuständigen Kassenorgans genügen (§ 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG). ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  7. Wie alle Wahlgesetze und Wahlverordnungen werden auch die in dem BetrVG und in der WahlO z. BetrVG enthaltenen Wahlvorschriften von den in einem demokratischen Rechtsstaat für die diesbezügl. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  8. Wie alle Wahlgesetze und Wahlverordnungen werden auch die in dem BetrVG und in der WahlO z. BetrVG enthaltenen Wahlvorschriften von den in einem demokratischen Rechtsstaat für die diesbezügl. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  9. Die Weiterbeschäftigungs- und Entbindungsmöglichkeiten nach § 102 V BetrVG erörtern Willemsen/Hohenstatt (52). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  10. Das LAG hat zu Recht angenommen, diese Begründung sei dem Verweigerungstatbestand des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG zuzuordnen. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)