BetrVG

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  1. Im Interesse des Vertrauens der Belegschaft in einer sachgemäßen Betriebsratsarbeit muß das Bevorzugungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG 1972 unbedingt zur Geltung kommen. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  2. In diesem Zusammenhang verdient ein Vorschlag Gamillschegs (in BAG- Festschr., S. 127 f.) viel Sympathie, mit dem dieser das Verfahren nach § 103 BetrVG abgelöst wissen will. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  3. Die Kl. hat die Auffassung vertreten, der Schulungsanspruch nach § 37 Abs. 7 Satz 1 und 2 BetrVG von insgesamt 4 Wochen für Erstmitglieder des Betriebsrates dürfe auch bei verkürzter Amtszeit nicht gekürzt werden. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  4. Das Schwergewicht der Entscheidung liegt aber nicht bei dieser Aussage, sondern bei der Anerkennung eines Anhörungsrechtes des Betriebsrates (§ 102 Abs. 1 BetrVG) bei nicht tendenzbezogenen, sondern wirtschaftl. begründeten Kündigungen. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  5. Das BetrVG eröffnet im Gegensatz zum Bundespersonalvertretungsgesetz dem Arbeitgeber für Eilfälle nicht die generelle Möglichkeit einer vorläufigen Regelung. ( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 02.11.2004)
  6. BetrVG 1972 § 37; GG Art. 9 Arbeitskampf; BGB §§ 612, 615 1. Der Arbeitgeber kann im Rahmen einer Abwehraussperrung auch Betriebsratsmitglieder mit suspendierender Wirkung aussperren. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  7. Ein sehr wesentlicher Unterschied besteht allerdings darin, daß bei der Anfechtung (eben weil sie keine Kündigung ist) die Anhörung des Betriebsrats nicht erforderlich ist (§ 102 BetrVG). ( Quelle: Moderne Arbeitsverträge, UB Media)
  8. LAG Hamm ArbGG 1953 §§ 2 Abs. 1 Ziff. 4, 80; BetrVG § 82 1. Zur Entscheidung über die Fragen des Besitzrechts an den Betriebsratsakten sind die Arbeitsgerichte zuständig. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
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