BetrWahl

  1. Der Schutzgedanke, die Ausübung des Amtes als Wahlvorstand und die Kontinuität seiner Arb. zur Vorbereitung der BetrWahl zu sichern, besteht unabhängig davon, ob ein Betriebsrat vorhanden ist oder nicht. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)