Hier ist in Betracht zu ziehen, daß der Bekl. zu 1 als Mittäter einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung bei Inanspruchnahme gem. §§ 823, 830, 840 I BGB der Kl. wohl nicht die Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs anspruchskürzend entgegenhalten kann.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)