Demnach müssen zumindest offensichtliche Schäden vor Verlassen des Betriebsgrundstücks gemeldet werden.
( Quelle: Lübecker Nachrichten vom 10.10.2002)
Die Zweiterschließung eines Betriebsgrundstücks durch eine weitere Straße führt grundsätzlich sofort zu Betriebsausgaben.
( Quelle: Steuer 96, UB Media)