BetrVG §§ 56 Wohlfahrtseinrichtungen , 59; TVG § 4 Günstigkeitsprinzip, Effektivklausel 1. Betriebsordnungen aus der Zeit des aufgehobenen AOG können grundsätzlich vom Arbeitgeber wie vom Betriebsrat jederzeit gekündigt werden.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)