Betriebspartner

  1. Die Beschränkung einer Wissenszurechnung auf den gesetzl. begrenzten Personenkreis dient der klaren und eindeutigen betriebsverfassungsrechtl. Kompetenzabgrenzung (Hanau, aaO) damit letztl. auch dem Interesse beider Betriebspartner. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  2. Auch müssten die Betriebspartner tarifvertraglich vereinbarte Übernahmeverpflichtungen im Anschluss an die Ausbildung vorübergehend aussetzen können, forderte Hundt. ( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 07.06.2003)