Die Beschränkung einer Wissenszurechnung auf den gesetzl. begrenzten Personenkreis dient der klaren und eindeutigen betriebsverfassungsrechtl. Kompetenzabgrenzung (Hanau, aaO) damit letztl. auch dem Interesse beider Betriebspartner.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Auch müssten die Betriebspartner tarifvertraglich vereinbarte Übernahmeverpflichtungen im Anschluss an die Ausbildung vorübergehend aussetzen können, forderte Hundt.
( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 07.06.2003)