Ist eine solche nicht verfügbar, kann auf sonstige beweiskräftige Unterlagen - wie z. B. Bilanzen zu einem früheren Stichtag, Betriebsprüfungsberichte, Gewerbesteuermeßbescheide oder Vermögensaufstellungen (9) - zurückgegriffen werden.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Sind Bilanzen zum Regelstichtag nicht verfügbar, ist auf andere Unterlagen von ähnlicher Beweiskraft zurückzugreifen (z. B. Bilanzen zu einem früheren Stichtag, Betriebsprüfungsberichte, Gewerbesteuermeßbescheide oder Vermögensaufstellungen).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)