Betriebsprüfungsberichte

  1. Ist eine solche nicht verfügbar, kann auf sonstige beweiskräftige Unterlagen - wie z. B. Bilanzen zu einem früheren Stichtag, Betriebsprüfungsberichte, Gewerbesteuermeßbescheide oder Vermögensaufstellungen (9) - zurückgegriffen werden. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. Sind Bilanzen zum Regelstichtag nicht verfügbar, ist auf andere Unterlagen von ähnlicher Beweiskraft zurückzugreifen (z. B. Bilanzen zu einem früheren Stichtag, Betriebsprüfungsberichte, Gewerbesteuermeßbescheide oder Vermögensaufstellungen). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)