Betriebsratsgesprächen

  1. Dadurch, daß bei Betriebsratsgesprächen vom Apparat der Betriebsratsvorsitzenden oder ihres Stellvertreters auch die Gesprächsdauer und Zielnummer registriert werden, werde die Tätigkeit des Betriebsrates in unzulässiger Weise überwacht und behindert. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)