Dadurch, daß bei Betriebsratsgesprächen vom Apparat der Betriebsratsvorsitzenden oder ihres Stellvertreters auch die Gesprächsdauer und Zielnummer registriert werden, werde die Tätigkeit des Betriebsrates in unzulässiger Weise überwacht und behindert.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)