Betriebsratstätigkeiten

  1. Die Verletzung betriebsverfassungsrechtlicher Pflichten, zu denen das LAG Berlin (71) auch die Abmeldung wegen auszuführender Betriebsratstätigkeiten zählt, berechtigt den Arbeitgeber nicht zu einer individualrechtlichen Abmahnung. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)