Die Überlassung eines Wachraums mit Einrichtung sowie von Gegenständen für die Durchführung von Besucherkontrollen sichere nur die Erfüllung der vereinbarten Dienste durch das Bewachungsunternehmen.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Unterschrieben hätten Beschäftigte aus Krankenhäusern, Druckereien, Banken, Logistikbetrieben, Verlagen und Bewachungsunternehmen.
( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 14.07.2005)