Es gebe keinen Grund, warum in einem solchen Fall von Schadenersatzanspruch vom allgemeinen Grundsatz der Beweislastverteilung abzuweichen sei.
( Quelle: Die Welt vom 20.05.2005)
Gründlich überarbeitet wurden ferner die Beweislastverteilung, die neuen Verkehrspflichten, z. B. der Statussicherungspflicht, die fiktive Abrechnung von Reparaturschäden und das derzeit noch ganz im Fluß befindliche Umwelthaftungsrecht.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Die damit intendierte Beweislastverteilung und damit Risikozuweisung an eine "Partei" hat dieser Auffassung nach allerdings eine Zumutbarkeitsprüfung im Sinne einer folgenbewußten Güterabwägung standzuhalten.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)