Beweisverfahrhens

  1. Diese Konsequenz des Antrags auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrhens (früher des Beweissicherungsantrags) wurde gerade deshalb anerkannt, um eine Klage aus § 209 I BGB überflüssig zu machen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)