Bewirkung

  1. Aber dabei handelt es sich weder um die Bewirkung noch um den Vollzug von Amtshand- lungen. ( Quelle: Die Zeit (11/1968))
  2. Bewirkung von Zustellungen und Vollstreckungshandlungen ein Gerichtsvollzieher und, insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, zur vorläufig unentgeltl. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)