Die Angeklagte habe sich objektiv im Ausnahmezustand einer tief greifenden Bewusstseinsstörung befunden, so die Staatsanwältin in Anlehnung an das psychatrische Gutachten.
( Quelle: Tagesspiegel 2000)
Die Frage der Schuldfähigkeit beantwortete der Gutachter durch das Ausschlussverfahren: O. habe keine tief greifende Bewusstseinsstörung, es gebe auch keine Hinweise auf eine schwere, klassische psychiatrische Erkrankung.
( Quelle: Die Welt Online vom 22.07.2003)