Bezirksbevollmächtigten

  1. Von der Unschuld des Kollegen sei "bis zum Beweis des Gegenteils auszugehen", hieß es darin, obwohl die Bezirksbevollmächtigten gleichzeitig versicherten, daß "die Glaubwürdigkeit der Aussage der Kollegin nicht angezweifelt wurde". ( Quelle: TAZ 1992)