Bezugsverträgen

  1. Darüber hinaus sieht die Kammer keine Veranlassung, hinsichtlich der Wirksamkeit von Bezugsverträgen nach deutschem Recht andere Maßstäbe anzulegen als im europäischen Recht. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. Diese Kopplung ist in den Bezugsverträgen zwischen den Erzeugern und den Großhändlern festgelegt. ( Quelle: Berliner Zeitung vom 23.10.2005)