Darüber hinaus sieht die Kammer keine Veranlassung, hinsichtlich der Wirksamkeit von Bezugsverträgen nach deutschem Recht andere Maßstäbe anzulegen als im europäischen Recht.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Diese Kopplung ist in den Bezugsverträgen zwischen den Erzeugern und den Großhändlern festgelegt.
( Quelle: Berliner Zeitung vom 23.10.2005)